Viele deutsche Mittelständler nutzen Handels-Agenten und Vertreter für den Vertrieb ihrer Produkte in Indien. Aus Sicht der indischen Behörden entsteht dadurch aber unter Umständen eine Niederlassung oder eine steuerliche Betriebsstätte (auch Vertreterbetriebsstätte oder “Permanent Establishmen”).
In diesem Falle unterliegt das Unternehmen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Ertragsbesteuerung in Indien als auch der indischen Gerichtsbarkeit. Ausländische Unternehmen droht daher immer öfter Ungemach in Indien
.
Mehr zu diesem Thema finden Sie im Fachartikel Steuerpflicht und Gerichtsbarkeit durch Repräsentanten (Betriebsstätte Indien)
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